Was bewirkt Ihre Unterschrift unter dem Vertrag?
Vermarktung des Stroms

Mit der Unterschrift unter dem Direktvermarktungsvertrag erhält die GDGE das Recht, den in Ihrer Anlage erzeugten Strom zu vermarkten. Von diesem Recht kann die GDGE monatlich Gebrauch machen. Vermarktet die GDGE Ihren Strom, bekommen Sie von der GDGE auf jeden Fall den Monatsmarktwert (MW).

Zusätzlich erhalten Sie vom Netzbetreiber den Anzulegenden Wert (AW).

Der Anzulegende Wert beinhaltet bei Ihrer Anlage in der Direktvermarktung bereits den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zuschlag (für den Mehraufwand durch die DV).

Wenn die GDGE den produzierten Strom einmal nicht vermarkten kann, wird dieser wie bisher komplett vom ÜNB gemäß EEG vergütet.

In beiden Fällen wird der Strom über den vorhanden Messpunkt in das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers eingespeist.

Bei der Berechnung des Monatsmarktwertes geht der Netzbetreiber analog der Berechnung der EEG-Vergütung vor: aufgrund der Monatswerte werden vorläufige Abrechnungen erstellt. Erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Einspeisung stattgefunden hat, werden die endgültigen Mengen abgerechnet. Vor diesem Hintergrund gilt der Monatsmarktwert als verlässlicher Marktindex.

Als Anlagenbetreiber haben Sie die Pflicht, die Anlage beim Netzbetreiber in die Direktvermarktung umzumelden. Gerne übernimmt die GDGE diese Ummeldung für Sie, dazu benötigt die GDGE eine entsprechende Vollmacht.

Der Netzbetreiber muss der Direktvermarktung nicht zustimmen, noch hat die Direktvermarktung Auswirkungen auf die Versorgungsstabilität in Ihrem Netzbereich. Der Strombezug von Ihrem Energieversorgungsunternehmen wird nicht beeinträchtigt.